Wie läuft ein Exekutionsantrag ab?

Eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag kann das Gericht ganz ohne dem Schuldner im Exekutionsverfahren fällen. Das Gericht muss um keine Stellungnahme bitten, und Einvernahme ist ebenso keine nötig. Die Grundlagen der Entscheidung finden sich immer in den Angaben des Exekutionsantrages. Wer ist im Grundbuch eingetragen, und was sagen die vorgelegten Urkunden aus? Das sind die ursächlichen Fragen mit denen sich das Gericht in dieser Sache beschäftigt.

Ist der Antrag ordnungsgemäss verfasst, wird als nächster Schritt die Bezeichnung der Parteien in Exekutionsantrag und Exekutionstitel auf Übereinstimmung kontrolliert. Danach prüft das Gericht ob die angegebenen Parteien tatsächlich berechtigt und verpflichtet sind. Abweichungen in den Bezeichnungen können nur darin begründet sein, dass sich ein Name geändert, oder eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Namensänderungen, wie zum Beispiel durch eine Heirat, sind vom Gläubiger urkundlich nachzuweisen. Auch eine Rechtsnachfolge muss urkundlich belegbar sein. Das Gericht verlangt dabei sogar eine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Kann der Gläubiger diesen Nachweis nicht bringen, so muss vor Einleitung des Exekutionsverfahren der Rechtsübergang mit einer Titelergänzungsklage geltend gemacht werden.

ACHTUNG! Besteht auf eine Liegenschaft jedoch ein vollstreckbares Pfandrecht, kann die Zwangsversteigerung gegen jeden späteren Liegenschaftseigentümer beantragt werden. Auch wenn dieser im Exekutionstitel gar nicht als Schuldner genannt ist. Der aktuelle Liegenschaftseigentümer wird dabei immer als der Schuldner im Exekutionsverfahren angesehen.

Eine Zwangsversteigerung ist nur möglich wenn der Schuldner auch als Eigentümer im Grundbuch steht, oder er es im Zuge des Exekutionsantrages wird.

Wann kann eine Liegenschaft trotz Belastungs und Veräusserungsverbot versteigert werden?

Ist eine Liegenschaft mit einem Belastungs und Veräusserungsverbot belegt, kann die Versteigerung nur unter gewissen Vorausstzungen stattfinden.
Diese wären:
– der Berechtigte stimmt zu
– der Berechtigte haftet gemeinsam mit dem Schuldner für die Forderungen
– es besteht ein Pfandrecht dass dem Belastungs und Veräusserungsverbot im Rang vorgeht
– der Berechtigte der Liegenschaft ist verstorben

Urkunden müssen die Zustimmung des Berechtigten im Exekutionsantrag belegen. Auch beim vorrangigen Pfandrecht sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die betriebene Forderung muss mit der pfandrechtlich besicherten Forderung ident sein.

Beispiele über österreichische Exekutionsanträge im Internet

Im Forum des „Österreichischen Familienrechts“ wurde im April 2007 darüber diskutiert was man bei der Formulierung des Einspruches zu beachten hätte.
– Verweis: http://www.alaw-forum.at/viewtopic.php?f=15&t=2219
Zitat: „Einspruch ist VÖLLIG sinnlos. Besser mit Anwalt, weil Sie eine Exekutionsgegenklage erheben müssen, die auch formal nicht sehr einfach ist.“

Eine zweifache Mutter möchte mit einem Exekutionsantrag die Alimente vom zahlungsunwilligen Ex-Mann einbringen.
– Verweis: http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=646031

Der dritte Verweis handelt über die Kosten eines Exekutionsantrages.
Was kostet ein Exekutionsantrag?
– Verweis: http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=602542

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