Kreditbank darf Kontoeröffnung ablehnen

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt hat ein Urteil erlassen, aus dem hervorgeht, dass eine Sparkasse den Antrag auf Eröffnung eines Girokontos einer Firma ablehnen kann, wenn diese für nicht seriöse Geschäftsmethoden bekannt ist. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Grund für diesen Urteilsspruch war die Klage eines Büros für Inkassodienstleistungen aus dem Raum Offenbach gegen die Frankfurter Sparkasse. Die Bank hatte dem Unternehmen das bestehende Girokonto gekündigt, da von Verbrauchern eine hohe Anzahl an Beschwerden wegen nicht berechtigter Forderungen durch das Inkassobüro eingegangen war.

In der Klage stellte das Unternehmen gegenüber der Sparkasse die Forderung nach der Eröffnung eines neuen Kontos. Das Inkassobüro berief sich dabei unter anderem auch auf das hessische Sparkassengesetz. Dieses besagt, dass jeder einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine Kontoeröffnung habe.

Grund für die Kündigung des Kontos waren die Geschäftspraktiken des Unternehmens, welches als Inkassodienstleister für zahlreiche Internetanbieter arbeitet. Diese Anbieter locken die Verbraucher bei Downloads in die Kostenfalle und versuchen das Geld mit Hilfe des Inkassobüros einzutreiben. Das Gericht legte in seinem Urteilsspruch dar, dass die Sparkasse der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gleichbehandlung unterliege, aber in jedem Fall das Recht habe, aus sachlichen Gründen einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos abzulehnen.

In diesem nun vor Gericht verhandelten Fall lag ein solcher Grund auf jeden Fall vor, weil hiermit auch das Recht des Verbrauchers auf einen ausreichenden Schutz gewahrt wird. Das Inkassounternehmen war in diesen Fällen über die Handlungen ihres Auftraggebers informiert und leiste damit eine Mithilfe an der Täuschung und finanziellen Schädigung des Verbrauchers.